Hat im entfernstesten dann auch was mit Jonglöre zu tun


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Verfasst von rupp (kunstmaler [AT] gmx . de) am 29. Oktober 2002 um 16:47:39:


als Legastheniker bin ich kein begnadeter Schriftsteller. Wenn jetzt jemand hilft, zu beschreiben, was ich zur Angelegenheit offensichtlich nicht mehr beschreiben kann. Bitte gerne. Ich bin für jedes linguistisches Feeling Dankbar.

Sehr geehrte Damen und Herren!
als Legastheniker bin ich kein Begnadeter Schriftsteller. Wenn jetzt jemaqnd hilft, zu sagen, was sich was ich zur Angelegenheit nicht mehr beschreiben kann. Bitte gerne. Ich bin für jedes Feeling Dankbar.
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Auf hoher See bist du in der Hand Gottes, Vor Gericht aber, in der Hand des Teufel mit Namen „Willkür“.
Hier eine selbsterlebte Erfahrung.
Es geht also es nicht darum den Weg des geringsten Widerstand zu gehen. Dass man selbstgemalte Bilder auch woanders verkaufen kann, als in einer Fußgängerzone der BRD. Sondern es geht um die Sicherung Deiner, Meiner unser aller Kunstfreiheitsgarantie aus Art. 5 Abs. 3 GG.

Das ist doch Quatsch Urteilt der Senat des Oberlandesgerichts-Köln. Und wenn der Mann glaubt er könne mit seiner Kunstfreiheit Terror gegen Behördenanweisungen machen, dann sei von Rechtswegen auch nichts dagegen einzuwenden, das Mann, mit exemplarischen Ordnungsstrafen aus dem Nutzungsrecht der Fußgängerzone verjagt wird. Denn das Verkaufen von Bilder hat hier wirklich nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun.
Siehe: veröffentlichten Senatsentscheidung in GewArch 1981 S. 297/298
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Das verjagen von Straßenkünstler aus dem kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone ist aber nicht mit dem Ermessensspielraum der Düsseldorfer Straßenordnung erledigt. da muss in Hinsicht auf die Kunstfreiheit schon etwas mehr differenziert werden.
Urteil des Oberverwaltungsgericht-Münster am 27. Juni 1980 - 9 A -1646 / 79 -
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Natürlich wird der vereinfachte Vorbehalt, gegen die Kunstfreiheitsgarantie, in einer richterüblichen Linguistik vorgetragen, Da kann der kleine Mann von der Straße, nicht mehr mithalten, hinterlistige Richtersprache zu begreifen?
Mann da bist’e aber wirklich ein bisschen daneben, Das heißt: Was nicht mit der Düsseldorfer Straßenordnung geht, geht immer noch mit der Allgemeinen Straßenordnung, und vor allem, geht es um die Rechtskraft, dass das Verkaufen von Bilder ordnungswidrig ist:
Also verpiss dich!
Da auch die ( die Presse) die öffentliche Meinung in dem Behördenvorbehalt nicht rechtswidriges erkennen will. lässt man einen solchen Behördenblödsinn stehen wie er aus der Behördenrechtspflege schließlich nicht zu wiederlegen ist.
Da werde ich so was wie ein Don Quichotte, der mit seiner Kunstfreiheit gegen Windmühlen kämpft.
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Ich fühle mich richtig toll dabei. Den Windmühlenkampf , nicht nur für mich alleine regeln zu müssen, sonder für alle Straßenkünstler. Was heißt hier Straßenkünstler? Ich meine für alle Kunstausübende. Denn das Freiheitsrecht. das hier mir genommen wird, wird letztlich allen genommen sein.
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Mann du spinnst doch echt!: Schreibt mir der Bundesverband-Bildender-Künstler. Und der Justitiar der IG-Medien: Die Verteidigung der Straßenkunst, ist Pipi und fällt nicht in unsere Aufgabenstellung die Kunstfreiheitsgarantie zu schützen.
Im Gegenteil, was Du da mit den Behörden und Gerichten an Unbelehrbarkeit veranstaltest, ist für den BBK. bereits Geschäftsschädigend. Die Verteidigung der Straßenkunst ist allein Dein Bier: Also verpiss dich!
Gez. der BBK-Köln eV.
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Ich aber weiß, was man zur Kunstfreiheitsgarantie wissen muss: Und marschiere mit meiner Unbelehrbarkeit weiter durch die Instanzen.
Nee! Ohne uns, meint das Bundesverwaltungsgericht. Da müssen wir den Behörden Recht geben, Da innerhalb der Verfassungsordnung die Sicherung der Straßenrechte für die Allgemeinheit, höher zu werten ist, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG. Urteil vom 7. Januar 1980 - 9 A -7B 179 / 80
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Wenn es der Kunst nicht mehr erlaubt sein kann, sich innerhalb verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen zu jeder Zeit, an jeden Ort betätigen zu dürfen, dann Ist mit Ort nicht mehr nur die Fußgängerzone gemeint. Dann ist die Kunstfreiheit an jeden Ort, in jeder Art und Weise Abgeschafft worden. Oder wie oder wat?
Was hilft jetz noch gegen den formalen Linguismus eines Bundesverwaltungsgericht?
Absicht oder nicht? Auch diesen Hirnriss muss ich so nicht so stehen lassen.

Dass wirste wohl müssen, sagt das gesellschaftspolitische Management im Landtag NRW.
Der Beschluss eines Bundesverwaltungsricht ist unangreifbar Allgemeneingültig. Und.
Dann ist es auch der Politik versagt, für die Kunstfreiheit noch Voten zu können.
Also verpiss dich!
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Mir nützt es sicher wenig, dass ich ihnen meinen Seelenzustand beschreibe, wie ich von allen und jedem, zur Kunstfreiheitsgarantie in Stich gelassen werde.
( das Kommunikationsrecht ) der Straßenkunst scheint überhaupt nicht zu existieren, straßenkunst wird schon vom Vortrag her, als Kunst zweiter Klasse gesehen. Wer interessiert sich da noch für die Kunstfreiheit der Scherenschneider, Batiktanten und Wurzelschnitzer, Straßenmusiker sind sowieso Emisionsschädlich weil zu Laut. Und die Darstellende Kunst, Straßentheater, Pantomime und die Clouwnerie zu Aufwendig, die nehmen einer Fußgängerzone verbotener Weise nur Platz weg.
Was anderes ist es, wenn der Komunalpolitiker als, (GMBH in eigene Tasche.) Das allgemeingültige Kommuniokationsrecht einer öffentlichen Straße, über öffentliche Events wie Trödelmarkt, Weihnachtsmarkt oder Straßenfeste vermietet.
Dann Findet keine Allgemeine Verkehrsbehinderung mehr statt. da ist man als behördlicher Ordnungsfaktor unter sich.
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Da die Kunstfreiheit, kein veräußerbares Recht ist, wende ich mich mit dem Problem an Karlsruhe die werden sicher noch wissen, was der Kunst noch erlaubt oder nicht.
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Die Prüfungsrichter in Karlsruhe stellen, mit einer nur der Verfassungsrechtsprechung üblichen Hochsprache fest:
Dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer durch den Schwachsinn der Bundesverwaltungsrichter nicht in seinem Grundrecht Art. 5 Abs. 3 GG. Angegriffen wird.
Auf den Schwachsinn muß hier auch gar nicht weiter eingegangen werden. Denn Ausgangsverfahren war lediglich, die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung. dass er für die Absicht und Tätigkeit selbstgemalter Bilder in einer Fussgängerzone zu verkaufen , keiner Straßenverkehrs-rechtliche Erlaubnis benötigt.
Damit ist das Vordergericht ( das Oberverwaltungsgericht-Münster ) zur Sache, und im Ergebnis zutreffend, von den Richtlinien ausgegangen, dass die Verfassungsrechtrechung die schrankenregelung kollidierender Grungrechte in der Grundsatzentscheig (Mephisto) aufgestellt hat.
Karlsruhe – Aktz. (-1-BvR-183-81-)
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Wuff! Das ist aber ein Ding, ich werde mit einer Abgewiesenen Verfassngsbeschwerde. Aus dem Straßenrechtlichen Vorbehalt der Behörden entlastet?
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Das hättest Du dann auch gerne, versuchen die Behörden Und der Landtag NRW wieder dagegen zu halten,
Ne abgewiesene Verfassungsbeschwerde ist ne abgewiesen Verfassungsbeschwerde. Und kein Freibrief oder Weisung für die Kunstfreiheit.
Und übrigens was du da rauslesen willst. steht da überhaupt nicht drin, wie unsere Fachleute feststellen. wird mit Abweisung deiner Verfassungsbeschwerde, mit aller Deutlichkeit hervorgehoben. Dass die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss. Und der Behörde zu jeder Zeit das Recht hat, eine Straßennutzung (auch für die Kunst.) Erlaubnis oder oder Genehmigungspflichtig machen zu dürfen.
Behauptet wieder mal der Pettionsausschuss NRW.
Aktz. – 1.3 - Pet. – NR. 10/07260 -
und Aktz. Des Straßenverkehrsminister Clement NRW.
712 - 14-90 (661)1007/95
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Richtig Ihr beamtete Schwachköppe: Wenn eine Straßennutzung über den Allgemeingebrauch Hinausgeht. Vor eine Feuerwehrausfährt oder auf einer belebten Straßenkreuzung ausgeübt werden soll, erst mal erlaubt werden muss. Dazu wird in der Abgewiesene Verfassungsbeschwerde aber ganz deutlich festgestellt: ”Darauf muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn Gegenstand des feststellungsbegehren ist, dass ich in einer Fußgängerzone keine Benötrige. Und was soll der scheiß! Das die Verfassungsrechtsprechunng mit abweisung meiner Beschwerde zugestimmt habe: Dass die Kunstfreiheit nicht mehr gewährt werden muss. Das sie nicht Schrankenlos gewährt ist ist richtig, das heißt aber nicht das sie nicht mehr gewährt werden muss.
eine Solche Festellung, aus einer Verfassungsweisung abgreifen zu wollen, entspringt nur einem kranken Gehirn.
Damit habe ich dann wirklich nichts mehr zu tun. Meinen die kulturpolitiker aus den Fraktionen im Landtag NRW. Und flüchten in die Gleichgültigkeit.
Dafür haben wir ja die Fachleute im Petitionsausschuß. Wenn die also feststellen. Das die Kunstfreiheit laut verfassungsweisung nicht mehr gewährt werden Muss.
Ist das auch in unserem gesellschaftspolitichem Sinne festgestellt.
also Verpiss dich:
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Natürlich habe ich zu der permanenten: “Verpiss dich Empfehlung!“ auch noch den Verlust meiner Persönlichkeitsrechte zu beklagen.
Aber Staatshaftung gegen Unrechtspolitik, fällt angeblich aus.
20 Jahre später muss dass Bundesgericht zugeben. Dass das erlaubnisfreie Kommunikationsrecht der Zeugen Jehovas, beim Wachturmverkauf in der Fußgängerzone, gleich zu behandeln wäre, wie allgemeiner Rechtsauffassung das Kommunikationsrecht den Straßenkünstler.
Religionsfreiheit gleich Kunstfreiheit.
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Wau! Wie das jetzt : Ich habe nichts von der Bereitschaft erfahren. Dass das straßenrechtliche Kommunikationsrecht auch den Straßenkunst gewährt wird oder wurde!?
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Ja und! sagt der Politparat NRW. Dann könne man mit der Angelegenheit ( Freiheit für die Straßenkunst ) auch wieder zur Tagesordnung übergehen.
Jetzt mal Echt, wer rehabilitiert mich jetzt aus dem indirekten Berufsverbot, womit man mich (seit 30 Jahren) mit jeden denkbaren juristischen Straßenrechtstrick, aus der Erlaubnisfreiheit der Kunstfreiheit und Fußgängerzonen herausdrängt hat.

G.Rupp

Wer sich jetzt noch für meine Naive Kunst interessiert. Bitte! Den lade ich gerne auf meine Homepage ein.

http://www.geocities.com/akunstmaler





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