Re: Altes AKH


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Verfasst von Wolfgang Schebeczek (wsch [AT] EUnet . at) am 13. Mai 2002 um 14:08:10:

Als Antwort auf: Altes AKH verfasst von Martin am 13. Mai 2002 um 00:00:27:

Martin meinte:

: Beim heutigen Sonntagstreff im alten AKH haben sich sehr
: viele Leute für Hof 3 als Treffpunkt ausgesprochen. [...]

Lee Cee gab hiezu jedoch zu Bedenken:

: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. [...]

Ui jeh. Klingt nach: Same procedure as last year. Aber diesmal muss man wenigstens nicht raten, ob die JInnen auf der Arenawiese oder im Uni-Campus sind...


Ad Martins Plädoyer:

: Ich plädiere hiermit für eine Verlegung der AKH-Treffen (So, Mi) in
: den Hof 3 und auch dafür, dies auch öffentlich anzukündigen
: (Termineseiten hiersites),

Um nicht zwischen die Fronten zu geraten, habe ich hiersites nun angekündigt: "Hof 3 oder 7", was zwar dies:

: damit sich die Leute nicht übers ganze
: Campusgelände zerstreuen.

... nicht gerade begünstigen wird. Aber wie gesagt...


Plädiere für die Einrichtung einer Untersuchungskommission, bestehend aus den Hauptproponenten Martin H und Lee Cee, sowie - um Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen - dem/der ersten JongleurIn, der/die am nächsten Mi (15.5.02) beim Treffen aufscheint. Die Kommission möge alle vorgetragenen Argumente prüfen und dann per Mehrheitsentscheidung den Ort festlegen. Weiters die Sanktionen gegen illegales Jonglieren im falschen Hof. (Und auch gleich gegen Jonglieren am falschen Tag, wie letztes Jahr von Michi S. propagiert.)

Übergangsregelung bis zum Spruch der Kommission:
Par. 1
Abs. a: Der/die zuerst eintreffende JongleurIn darf den jeweiligen Hof des Tages festlegen, nachdem er/sie die Höfe in der Reihenfolge 3, 7 begangen hat und sich davon überzeugt hat, dass noch in keinem der beiden Höfe jongliert wird. ("Ius primi ioculatoris").
Abs. b: Fröhliches Jausnen, malerisch verstreute Requisiten oder ein unbemanntes Schlappseil zählen nicht als "Jonglieren". Eine allein auf der Wiesn stehende Lee Cee fällt jedoch bereits in die Kategorie "Jonglieren", wenn sie mit nur einer Keule herumtut, sofern nicht ein deutlich erkennbar unkünstlerischer Zweck der Manipulation (z.B. Gelsenvertreiben, Rückenkratzen o. ä.) nachweisbar ist.
Par. 2
Späterkommende müssen sich der Entscheidung nach Par. 1 beugen; Zuwiderhandeln wird mit Liebes- und Passingpartnerentzug geahndet.
Par. 3
Abs a:
Kommen zwei oder mehr JInnen gleichzeitig als Erste oder kann aus anderen Gründen die Reihenfolge des Eintreffens nicht zweifelsfrei geklärt werden, ist eine mehrheitliche Entscheidung unter "den Ersten" herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit ist nach dem Eintreffen weiterer JongleurInnen die Abstimmung zu wiederholen.
Abs b:
Kann bis 20:00 Uhr auf diese Weise keine mehrheitliche Entscheidung herbeigeführt werden, ist das Treffen abzusagen. Ein gemeinsamer Wirtshausbesuch ist von dieser Absagepflicht nicht betroffen.

Kommentar zur Übergangsregelung:
Ad Par 1, Abs a: Dieses Bestimmung regt neben der Beseitigung der Ortsunsicherheit auch zu pünktlichem Erscheinen an.
Ad Par 1, Abs b: Nota bene: Poi wird nicht erwähnt, gilt aber als umstritten. Aufgrund unzureichender Judikatur gilt der Grundsatz: In dubio pro Poi.
Die Obfrauklausel wurde aufgenommen, um ihrem net-ganz-allein-auf-der-Wiesn-stehen-Wunsch zu entsprechen. Auf die Mindestens-1-Keulen-Bedingung konnte aber wegen des Gleichheitsgrundsatzes nicht verzichtet werden.
Ad Par 3, Abs b: Nota bene: Der Wirtshausbesuch wird nicht von einer Abstimmung abhängig gemacht. Fraktionieren (Besuch mehrerer Wirtshäuser) ist also nicht ausgeschlossen. Gilt zwar nicht als sozial optimal, aber den bisherigen Lechner/Perser-Präzedenzfällen war Rechnung zu tragen.

wolfgang




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