Re: Fotos und Rechte


[ Weitere Antworten ] [ Jonglieren.at: Open Page Archiv ]

Verfasst von paula (paula2 [AT] freenet . de) am 16. April 2002 um 22:21:30:

Als Antwort auf: Re: Fotos und Rechte verfasst von Martin am 04. März 2002 um 19:57:34:

:ich habe noch nie einen derartigen unsinn gelesen.
hier werden äpfel und birnen und schokolade und einfach alles durcheinandergewürfelt.
bildnisschutz ist ein besonderes persönlichkeitsrecht.
es hat nicht im geringsten etwas zu tun mit urheberrechten, die den schöpfer von werken schützen.
agbs hingegen sind vorformulierte vertragsbestandteile.
bildnisschutz oder auch "recht am bild" schützt die abgebildete person vor
veröffentlichungen ohne einwilligung.
ausnahmen (hier ist die einwilligung verzichtbar): personen der zeitgeschichte (alsolute und relative)
personen die als "beiwerk" auf einer aufnahme erscheinen, also nicht hauptbestandteil
oder mittelpunkt einer aufnahme sind
personen, die teilnehmer von versammlungen und aufzügen sind.
einwilligung kann stillschweigend erfolgen (z.B. durch Entgegennahme eines Honorars)
oder konkludent, in dem der Abgebildete posiert.

ich hoffe, das reicht als antwort. die frage habe ich nicht gelesen. bin nur
er zufall auf die anmerkungen meiner vorkommetatoren gestoßen, die mir die
fußnäglen kräuseln ließen.
vielleicht sollten sich menschen, die von bestimmten materien so offensichtlich
nichts verstehen, sich besser zurückhalten.


: : Lisi, wie schon Martin darauf hingewiesen hat: Du hast hier Unrecht. Du darfst das Urheberrecht nicht mit dem Bildnisschutz verwechseln.

: Der Bildnisschutz ist Teil des Urheberrechtes. Sorry, mein Posting war da
: etwas mißverständlich.

: : JedeR, der/die - zumindest in Großaufnahme und deutlich erkennbar auf einem Foto zu sehen ist - mit Ausnahme der sonst auch in der Öffentlichkeit stehenden Personen, hat in Österreich das Recht, dass dieses Foto nicht veröffentlicht wird. Unabhängig davon, ob es kompromittierenden Inhalt hat, oder nicht.

: Eben nicht, das "Recht am eigenen Bild" gibt es in Deutschland, in
: Österreich liegen die alleinigen Rechte beim Fotografen, der Bildnisschutz
: definiert nur die Ausnahmen davon. Was "berechtigte Interessen des Abgebildeten"
: genau sind, kann ich als Nichtjurist nicht genau sagen, aber die von Lisi
: angeführten Delikte Kreditschädigung oder Verleumdung verletzen diese sicher.
: Im Zweifelsfall also, wenn das Foto irgendeinem sonstigen Paragraphen des
: ABGBs zuwiderhandelt.. Der Unterschied zwischen .at und .de liegt mMn. also
: darin, daß in .de die abgebildete Person definitiv nein zur Veröffentlichung
: sagen kann, während es in .at im Zweifelsfall zu einer Abwägung der Interessen
: von Fotograf und abgebildeter Person kommt (Arbeitsplatzbeschaffung für
: Juristen..). Siehe auch Lisis Antwort zu deinem Posting.

:
: : Muss aber dazusagen - und so habe auch in meinem Posting argumentiert - dass ich nicht in erster Linie deswegen so handle, weil es Gesetz ist. Ich finde, es ist einfach Teil des Respekts, den wir uns hier gegenseitig entgegenbringen. Warum ich beim Jonglieren nach vielen anderen Beschäftigungen in meinem Leben hängen geblieben bin, ist nicht zuletzt deswegen, weil die Community hier miteinander anders umgeht als in anderen gesellschaftlichen Bereichen. Ich bin dafür, dass das so bleibt.

: ACK. Mir wern kan Richter brauchn.. ;-)

: lg, Martin




Weitere Antworten:



[ Weitere Antworten ] [ Jonglieren.at: Open Page Archiv ]